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Der berechtigte Akustiker

Auszug aus Urteil OGH
Wer einen Ohrabdruck - und sei es auch nur bis zu einer Tiefe von 0,5 cm des durchschnittlich 2,5 cm langen äußeren Gehörgangs - abnimmt, muss über medizinische, anatomische und physiologische Kenntnisse und über entsprechende technische Fähigkeiten verfügen, wie sie einem Hörgeräteakustiker in seiner
Ausbildung vermittelt werden. Die Abnahme eines Ohrabdrucks ist ein integrierender Bestandteil dieses Gewerbes,
Die Abdrucknahme ist in Österreich dem gewerbeberechtigten Akustiker vorbehalten.
Die Berechtigung kann unter www.wko.at (Firmen von A-Z) eingesehen werden.
"Handel" genügt nicht.

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